Amtsblatt der Europäischen Union, March 11, 2008
Serie L
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Id. vLex: VLEX-36452249
Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 27/2004, die die Tschechische Republik zugunsten der Unternehmen GE Capital Bank a.s. und GE Capital International Holdings Corporation, USA, gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1965) (1)
II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden) ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 27/2004, die die Tschechische Republik zugunsten der Unternehmen GE Capital Bank a.s. und GE Capital International Holdings Corporation, USA, gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1965) (Nur der tschechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/214/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe:
1. DAS VERFAHREN (1) Am 18. Dezember 2003 erhielt die Kommission eine Anmeldung von Maßnahmen zugunsten der Agrobanka Praha a.s. (AGB) und der Bank GE Capital a.s. (1) (GECB) im Rahmen des Beihilfeverfahrens (im Folgenden ,,Übergangsmechanismus' genannt) gemäß Anhang IV Teil 3 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (2) vom 16. April 2003 (im Folgenden ,,Beitrittsakte' genannt).(2) Mit einem Schreiben, das am 30. April 2004 bei der Kommission einging, zog die Tschechische Republik die Anmeldung zurück. Am selben Tag legte die Tschechische Republik eine neue Anmeldung in der gleichen Angelegenheit vor.(3) In dem Beschluss vom 14. Juli 2004 erklärte die Kommission, dass die Mehrzahl der angemeldeten Maßnahmen nach dem Beitritt nicht anwendbar sei, leitete jedoch das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen weiterer Maßnahmen ein, weil diese als nach dem Beitritt anwendbar anzusehen waren und zu ernsten Zweifeln hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt Anlass gaben. Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Maßnahmen aufgefordert.DE11.3.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 67/3 (1) Seit 17. Januar 2005 Änderung des Namens in GE Money Bank, a.s.(2) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 23. Tschechischer Wortlaut veröffentlicht in einer Sondernummer des Amtsblatts der Europäischen Union vom 23.9.2003.(3) ABl. C 292 vom 30.11.2004, S. 3. Berichtigung im ABl. C 10 vom 14.1.2005, S. 9.(4) Die Tschechische Republik nahm zu dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens am 30. Juli 2004, am 16. August, am 22. September 2005 und am 18. Mai 2006 Stellung, die GECB am 17. Dezember 2004. Am 19. September und am 11. November 2005 legte die GECB ergänzende Stellungnahmen vor. Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 bestätigte die Kommission der GECB, dass die Frist zur Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) (im Folgenden ,,Verfahrensverordnung' genannt) bis Ende November 2005 verlängert würde. Mit Schreiben vom 10. Mai 2006, eingegangen am 18. Mai 2006, informierte die Tschechische Republik die Kommission, dass sie die Stellungnahme der GECB erhalten habe. Am 24. Juni, am 29. September und am 25. Oktober 2005 sowie am 11. Januar und am 7. März 2006 fanden Treffen mit Vertretern der Tschechischen Republik und der GECB statt. Am 13. März 2007 stellte die Tschechische Republik weitere Informationen zur Verfügung, die am 14. März 2007 eingingen. Am 15. März 2007 bestätigte die Kommission der Tschechischen Republik, dass die Frist für Stellungnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 letzter Satz der Verfahrensverordnung bis zum 14. März 2007 verlängert würde.2. ZUSAMMENHÄNGE 2.1. Empfänger der Beihilfe (5) Die 1990 gegründete AGB wurde in der Tschechischen Republik als kommerzielle Universalbank betrieben.1995 war sie die fünftgrößte Bank und die größte privatwirtschaftliche Bank in der Tschechischen Republik.Nachdem die AGB jedoch in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, wurde ihr im September 1998 die Banklizenz entzogen; gegenwärtig befindet sie sich in Liquidation.(6) Gründungsaktionäre der AGB waren die Ceskoslovenská obchodní banka a.s. (CSOB), das La...
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