Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (SAA Protokoll Nr. 4)

Amtsblatt der Europäischen Union, September 01, 2006

Serie L
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Id. vLex: VLEX-36462974

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Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (SAA Protokoll Nr. 4)

PROTOKOLL Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in' oder ,,Ursprungserzeugnisse' und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (SAA Protokoll Nr. 4) INHALTSÜBERSICHT TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Begriffsbestimmungen TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ,,ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN' ODER ,,URSPRUNGSERZEUGNISSE' Artikel 2 Allgemeines Artikel 3 Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft Artikel 4 Bilaterale Kumulierung in Albanien Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Artikel 8 Maßgebende Einheit Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Artikel 10 Warenzusammenstellungen Artikel 11 Neutrale Elemente TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 12 Territorialitätsprinzip Artikel 13 Unmittelbare Beförderung Artikel 14 Ausstellungen TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel 16 Allgemeines Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung Artikel 22 Ermächtigter Ausführer Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Artikel 27 Belege Artikel 28 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege Artikel 29 Abweichungen und Formfehler Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN Artikel 31 Gegenseitige Amtshilfe Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise Artikel 33 Streitbeilegung L 239/160 DE Amtsblatt der Europäischen Union 1.9.2006

Artikel 34 Sanktionen Artikel 35 Freizonen TITEL VII CEUTA UND MELILLA Artikel 36 Anwendung des Protokolls Artikel 37 Besondere Bestimmungen TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 38 Änderung des Protokolls Liste der Anhänge Anhang I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Anhang III: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Anhang IV: Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1

Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) ,,Herstellen' ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.

b) ,,Vormaterial' sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

c) ,,Erzeugnis' ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

d) ,,Waren' sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

e) ,,Zollwert' ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

f) ,,Ab-Werk-Preis' ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Albanien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

g) ,,Wert der Vormaterialien' ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Albanien für die Vormaterialien gezahlt wird.

h) ,,Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft' ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.

i) ,,Wertzuwachs' ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Albanien für die Vormaterialien gezahlt wird.

j) ,,Kapitel' und ,,Position' sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll ,,Harmonisiertes System' oder ,,HS' genannt).

k) ,,Einreihen' ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine ...

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