Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2000 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des am 8. November 2000 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über den Handel mit Textilwaren

Amtsblatt der Europäischen Union, January 26, 2001 (Nbr. 2)

Serie L
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Id. vLex: VLEX-24584704

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Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2000 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des am 8. November 2000 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über den Handel mit Textilwaren

ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über den Handel mit Textilwaren DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, einerseits, und DIE REPUBLIK KROATIEN, andererseits,

IN DEM WUNSCH, mit dem Ziel einer dauerhaften Zusammenarbeit und unter Bedingungen, die jede Gewähr für die Sicherheit des Handels bieten, die beiderseitige Ausweitung und die ungestörte und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Textilwaren zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend Gemeinschaft genannt) und der Republik Kroatien (nachstehend Kroatien genannt) zu fördern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Dieses Abkommen legt die Regeln für den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in Kroatien fest.

TITEL I MENGENREGELUNG Artikel 2 (1) Die Einreihung der unter dieses Abkommen fallenden Waren erfolgt anhand der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend Kombinierte Nomenklatur oder abgekürzt KN genannt) mit den dazu erlassenen Änderungen.

Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter dieses Abkommen fallende Ware zur Folge, so gilt für diese Ware die Handelsregelung, die für die Praxis oder Kategorie vorgesehen ist, zu der die Ware nach dieser Änderung gehört.

Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren, die unter dieses Abkommen fallende Warenkategorien betreffen, oder Entscheidungen über die Einreihung von Waren dürfen keine Herabsetzung der durch dieses Abkommen festgelegten Höchstmengen zur Folge haben.

(2) Der Ursprung der unter dieses Abkommen fallenden Waren wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Ursprungsregeln bestimmt.

Änderungen dieser Ursprungsregeln werden Kroatien mitgeteilt und dürfen keine Herabsetzung der gemäß diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen bewirken.

Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der genannten Waren sind in Anlage A festgelegt.

Artikel 3 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in Kroatien in die Gemeinschaft ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens keine Höchstmengen und keine Maßnahmen gleicher Wirkung. Höchstmengen können jedoch in der Folge unter den Bedingungen nach Artikel 8 eingeführt werden.

(2) Werden Höchstmengen für die Ausfuhren von Textilwaren eingeführt, so findet auf diese Ausfuhren ein System der doppelten Kontrolle Anwendung, dessen Einzelheiten in der Anlage A festgelegt sind.

L 25/2 26.1.2001Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenDE

(3) Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens findet auf die Ausfuhren der Waren in Anhang II, für die keine Höchstmengen gelten, das in Absatz 2 genannte System der doppelten Kontrolle Anwendung.

(4) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens kann auf die Ausfuhren der Waren des Anhangs I, für die keine Höchstmengen gelten und die nicht in Anhang II aufgeführt sind, im Anschluss an Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 14 das in Absatz 2 genannte System der doppelten Kontrolle oder ein System der vorherigen Überwachung Anwendung finden, das die Gemeinschaft einführt.

Artikel 4

Die Gemeinschaft und Kroatien erkennen den besonderen und eigenen Charakter der Wiedereinfuhr von Textilwaren in die Gemeinschaft nach Veredelung in Kroatien als eine besondere Form industrieller und handelspolitischer Zusammenarbeit an.

Für solche Wiedereinfuhren gelten gemäß Artikel 8 festgesetzte Höchstmengen nicht, wenn sie im Einklang mit den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr getätigt werden und den besonderen Regelungen nach Anhang III unterliegen.

Artikel 5

Für Ausfuhren Kroatiens von Geweben, die in Handwerksbetrieben auf Webstühlen mit Hand- oder Fußantrieb hergestellt werden, sowie von Bekleidungsartikeln oder anderen Konfektionswaren, die aus diesen Geweben handgefertigt werden, und von handwerklichen Waren der traditionellen Volkskunst gelten die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen nicht, sofern diese Waren mit Ursprung in Kroatien die Voraussetzungen der Anlage B erfüllen.

Artikel 6 (1) Für Einfuhren von unter dieses Abkommen fallenden Textilwaren in die Gemeinschaft gelten die in diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen nicht, wenn bei der Anmeldung dieser Waren angegeben wird, dass sie im Rahmen der in der...

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