Amtsblatt der Europäischen Union, February 28, 2003
Serie L
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Id. vLex: VLEX-37778382
Verordnung (EG) Nr. 358/2003 der Kommission vom 27. Februar 2003 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor (1)
VERORDNUNG (EG) Nr. 358/2003 DER KOMMISSION vom 27. Februar 2003 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen,
Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 des Rates vom 31. Mai 1991 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3EG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (1 ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1Buchstaben a), b), c) und e), nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2 ), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe:(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 ermächtigt die Kommission, Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag durch Verordnung auf Gruppen von Vereinbarungen, Entscheidungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen in der Versicherungswirtschaft anzuwenden, die eine Zusammenarbeit in folgenden Bereichen bezwecken:-- Erstellung gemeinsamer, auf gegenseitig abgestimmten Statistiken oder dem Schadensverlauf beruhender Risikoprämientarife;-- Erstellung von Mustern für allgemeine Versicherungsbedingungen;-- gemeinsame Deckung bestimmter Arten von Risiken;-- Abwicklung von Schadensfällen;-- Prüfung und Anerkennung von Sicherheitsvorkehrungen;-- Erstellung von Verzeichnissen und Austausch von Informationen über erhöhte Risiken.(2) Gemäß jener Verordnung erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (3 ). Die Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 in der durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens geänderten Fassung läuft am 31. März 2003 aus.(3) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 werden Vereinbarungen über die Abwicklung von Schadensfällen...
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