Amtsblatt der Europäischen Union, February 04, 2000 (Nbr. 2)
Serie L
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Id. vLex: VLEX-24578143

Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags - Artículos 6 , 88
Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1999 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (IV/D-2/34.780 Virgin/British Airways)Text von Bedeutung für den EWR. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1973) (1)
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Juli 1999 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands an die SKET Maschinen- und Anlagenbau GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2538) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/75/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (1 ) nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2 ), in Erwägung nachstehender Gründe:
I (1) SKET Maschinen- und Anlagenbau GmbH SKET MAB ist ein Nachfolgeunternehmen der SKET Schwermaschinenbau Magdeburg GmbH, Magdeburg (SKET SMM).Am 15. März 1995 beschloß die Kommission, ein förmliches Prüfungsverfahren im Hinblick auf die staatliche Beihilfe für SKET SMM einzuleiten (3 ). Das Verfahren betraf auch die Tochterunternehmen von SKET SMM, d. h. die Entstaubungstechnik Magdeburg GmbH, Magdeburg (ETM) und das Drahtziehmaschinenwerk Grüna GmbH, Chemnitz (DZM). SKET SMM hatte die betreffende Beihilfe vor und im Verlauf ihrer Privatisierung und Umstrukturierung erhalten. Zuvor hatte SKET SMM bereits eine Beihilfe erhalten, gegen die die Kommission keine Einwände erhoben hatte (NN 46/93 und NN 95/93). Das Verfahren erhielt die Nummer C 16/95.(2) Am 30. Juli 1996 beschloß die Kommission, das Verfahren C 16/95 auf die staatliche Beihilfe auszudehnen, die seit dem Einleitungsbeschluß gezahlt worden und durch diesen nicht gedeckt war (4 ). Die Investoren (Oestmann & Borchert Industriebeteiligungen GbR) hatten sich Ende 1995 aus dem Umstrukturierungsplan zurückgezogen, un...
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