Amtsblatt der Europäischen Union, January 10, 1998
Serie L
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Id. vLex: VLEX-37383408
Verordnung (EG) Nr. 66/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Antarktis (Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 2113/96)
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 6/110. 1. 98
I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 66/98 DES RATES vom 18. Dezember 1997 mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Antarktis (Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 2113/96) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2 ), in Erwägung nachstehender Gründe:Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (3 ) kann der Rat Bedingungen für den Zugang der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zu Gewässern und Ressourcen festlegen.Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (4 ) findet Anwendung auf jede Fischereitätigkeit oder mit ihr verbundene Tätigkeit, die in dem Gebiet und in den Meeresgewässern unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten ausgeübt wird, sowie auf die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die in den Gewässern von Drittländern und auf hoher See eingesetzt sind, unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie internationaler Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist.Das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend ,,Übereinkommen' genannt) wurde durch den Beschluß 81/691/EWG (5 ) genehmigt. Es ist für die Gemeinschaft am 21. Mai 1982 in Kraft getreten.Die Erklärung des Vorsitzenden der Konferenz über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis vom 19. Mai 1980 im Anhang zur Schlußakte dieser Konferenz ist ebenfalls zu berücksichtigen, und zwar insbesondere Absatz 5 dieser Erklärung.Die durch das Übereinkommen eingesetzte Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend ,,Antarktis-Kommission' genannt) hat auf Empfehlung ihres Wissenschaftlichen Ausschusses bestimmte Erhaltungsmaßnahmen vor allem für die Fischbestände in den Gewässern vor der Küste Südgeorgiens erlassen.Die Mitglieder der Antarktis-Kommission haben erklärt, daß sie die am 1. November 1996 erlassenen neuesten Erhaltungsmaßnahmen vorläufig anwenden werden, ohne den Zeitpunkt ihrer Verbindlichkeit abzuwarten, da einige der Maßnahmen für eine Fangperiode gelten, die am o...
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