Amtsblatt der Europäischen Union, April 27, 1998 (Nbr. 1)
Serie L
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Id. vLex: VLEX-24566446

Reglamento (CEE) nº 2847/93 del Consejo, de 12 de octubre de 1993, por el que se establece un régimen de control aplicable a la política pesquera común de 12 de octubre de 1993, por el que se establece un régimen de control aplicable a la política pesquera común
Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren
L 125/1DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften27.4.98
I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 850/98 DES RATES vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3 ), in Erwägung nachstehender Gründe:(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates (4 ) wurde die kodifizierte Fassung der häufig und in wesentlichen Punkten geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände vorgelegt.(2) Im Laufe der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 sind bestimmte Mängel zutage getreten, die Probleme der Anwendung und der Durchsetzung mit sich bringen und behoben werden sollten, namentlich durch Verringerung der Anzahl unterschiedlicher Vorschriften über Maschenöffnungen, durch Aufhebung des Begriffs der geschützten Arten und durch Begrenzung der Anzahl von unterschiedlichen Maschenöffnungen, die an Bord mitgeführt werden dürfen; aus diesem Grund ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr.894/97 mit Ausnahme der Artikel 11, 18, 19 und 20 durch einen neuen Text zu ersetzen.(3) Es ist notwendig, auf Gemeinschaftsebene bestimmte Grundsätze und Verfahren für die Verab(1 ) ABl. C 292 vom 4.10.1996, S. 1 und ABl. C 245 vom 12.8.1997, S. 10.(2 ) ABl. C 132 vom 28.4.1997, S. 235.(3 ) ABl. C 30 vom 30.1.1997, S. 26.(4 ) ABl. L 132 vom 23.5.1997, S. 1.schiedung technischer Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, damit jeder Mitgliedstaat die Fangtätigkeiten in den Meeresgewässern unter seiner Gerichtsbarkeit oder Hoheit regeln kann.(4) Es muß das rechte Maß gefunden werden zwischen der Anpassung der technischen Erhaltungsmaßnahmen an die verschiedenen Formen der Fischerei und der erforderlichen Einheitlichkeit der Vorschriften, die ihre Anwendung erleichtert.(5) Gemäß Artikel 130r Absatz 2 des Vertrages müssen bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftsmaßnahmen die Erfordernisse des Umweltschutzes insbesondere unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips einbezogen werden.(6) Die Praxis der Rückwürfe ins Meer sollte soweit wie möglich eingeschränkt werden.(7) Es sind Schutzmaßnahmen für Aufwuchsgebiete vorzusehen, die den spezifischen biologischen Bedingungen der betreffenden Gebiete Rechnung tragen.(8) In der Richtlinie 92/43/EWG (5 ) hat der Rat Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere festgelegt. Die Liste der unter diese Richtlinie fallenden Meerestiere enthält Namen von Arten, die durch die Vorschriften der genannten Richtlinie geschützt werden.(9) Das Europäische Parlament hat am 25. Oktober 1996 seine Entschließung zu der Mitteilung der Kommission über die Durchführung der technischen Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik angenommen.(5 ) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S.7. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994. L 125/2 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27.4.98 (10) Um den Schutz der biologischen Meeresschätze und eine ausgewogene Nutzung der Fischbestände im Interesse der Fischer wie auch der Verbraucher sicherzustellen, müssen technische Erhaltungsmaßnahmen festgelegt werden, mit denen unter anderem die für den Fang bestimmter Arten geeigneten Maschenöffnungen und Kombinationen davon und andere Merkmale der Fanggeräte, die Mindestgrößen der Meerestiere sowie Fangbeschränkungen in bestimmten Gebieten, zu bestimmten Zeiten sowie bei Verwendung bestimmter Fanggeräte und Ausrüstungen festgesetzt werden.(11) Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten sollten bei Schleppnetzen für den Fang bestimmter Arten von Meerestieren größere Maschenöffnungen vorgesehen werden, und es sollte die Verwendung von Netzstücken mit Quadratmaschen verbindlich vorgeschrieben werden, da diese bei der Reduzierung der Fänge von Jungfischen eine entscheidende Rolle spielen können.(12) Um auszuschließen, daß bei stationären Fanggeräten immer kleinere Maschenöffnungen verwendet werden und dadurch bei den Zielarten der betreffenden Fischereien die Sterblichkeit der Jungfische ansteigt, müssen für stationäre Fanggeräte Maschenöffnungen festgelegt werden.(13) Die Artenzusammensetzung der Fänge und die entsprechenden Fangpraktiken sind in den einzelnen geographischen Gebieten unterschiedlich. Diese Unterschiede rechtfertigen die Durchführung unterschiedlicher Maßnahmen in solchen Gebieten.(14) Bestimmte Arten, die zu Fischmehl oder Fischöl verarbeitet werden, können mit kleinen Maschenöffnungen gefangen werden, sofern sich diese Fangtätigkeit nicht negativ...
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