Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks





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Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13.10.2001L 272/32

RICHTLINIE 2001/84/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ­ gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 6. Juni 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Bereich des Urheberrechts ist das Folgerecht das unabtretbare und unveräußerliche Recht des Urhebers des Originals eines Werks der bildenden Künste auf wirtschaftliche Beteiligung am Erlös aus jeder Weiterveräußerung des betreffenden Werks.

(2) Das Folgerecht ist seinem Wesen nach ein vermögenswertes Recht, das dem Urheber/Künstler die Möglichkeit gibt, für jede Weiterveräußerung seines Werks eine Vergütung zu erhalten. Gegenstand des Folgerechts ist das materielle Werkstück, d. h. der Träger, der das geschützte Werk verkörpert.

(3) Das Folgerecht soll den Urhebern von Werken der bildenden Künste eine wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg ihrer Werke g...

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