Amtsblatt der Europäischen Union, June 16, 2000
Serie L
Permanent Link:
http://vlex.com/vid/hrungsbestimmungen-produktionspotentials-38450432
Id. vLex: VLEX-38450432

Reglamento (CEE) nº 2220/85 de la Comisión, de 22 de julio de 1985, por el que se establecen las modalidades comunes de aplicación del régimen de garantías para los productos agrícolas de 22 de julio de 1985, por el que se establecen las modalidades comunes de aplicación del régimen de garantías para los productos agrícolas - Artículo 20
Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials
I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 1227/2000 DER KOMMISSION vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 sowie die Artikel 10, 15, 23 und 80, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, durch die die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates (2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/1999 (3 ), mit Wirkung vom 1. August 2000 ersetzt worden ist, enthält in Titel II Vorschriften über das Produktionspotential. Der damit festgelegte Rahmen sollte nunmehr ausgefüllt werden, indem Durchführungsbestimmungen erlassen und die bisherigen Regelungen dieser Materie, die Verordnungen (EWG) Nr. 2314/72 der Kommission (4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2462/93 (5 ), (EWG) Nr. 940/81 (6 ), (EWG) Nr.3800/81 (7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2548/1999 (8 ), (EWG) Nr. 2729/88 (9 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2182/97 (10 ), (EWG) Nr. 2741/89 (11 ) und (EWG) Nr. 3302/90 (12 ) aufgehoben werden.(2) Die Mitgliedstaaten können aber gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 strengere einzelstaatliche Vorschriften für die Neu- oder Wiederbepflanzung mit Reben oder die Umveredelung erlassen, als sie in diesem Titel, der auch Vorschriften für die Erteilung, Übertragung und Nutzung von Pflanzungsrechten enthält, vorgesehen sind.(3) Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.1493/1999 können die Mitgliedstaaten für die Flächen gemäß den Buchstaben a) bis d) für die Erzeugung von zur Vermarktung bestimmtem Wein vorbehaltlich bestimmter Kontrollen Genehmigungen erteilen. Es sind genaue Vorschriften für die Anträge und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nachträglichen Genehmigung festzulegen, und es ist insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die nachträgliche Genehmigung in begründeten Fällen tatsächlich wirksam wird, namentlich durch Erteilung der Genehmigung ab dem Antragsdatum, wobei gleichzeitig sichergestellt werden muß, daß ungerechtfertigten Anträgen der Erzeuger nicht stattgegeben wird.Außerdem müssen alle Pflanzungsrechte, die bei der nachträglichen Genehmigung genutzt werden, zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sein.(4) Nach Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr.1493/1999 sind Parzellen, die unter Verstoß gegen das Pflanzungsverbot bepflanzt wurden, zu roden. Weinbauerzeugnisse aus Trauben, die von diesen noch nicht gerodeten Parzellen stammen, müssen daher zur Vermeidung von Marktstörungen destilliert werden.(5) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.1493/1999 können Neuanpflanzungsrechte für Flächen erteilt werden, die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der Flurbereinigung oder Enteignung im öffentlichen Interesse durchgeführt werden. Damit eine Aushöhlung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vermieden wird, sollten aber nicht mehr Neuanpflanzungsrechte erteilt werden als notwendig sind, um 105 % der den Erzeugern im Rahmen dieser Maßnahmen verlorengegangenen Fläche zu...
If you are already a vLex customer, Access Here