Amtsblatt der Europäischen Union, August 12, 2003 (Nbr. 9)
Serie L
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Id. vLex: VLEX-24600365

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik - Artículo 7
Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen
VERORDNUNG (EG) Nr. 1433/2003 DER KOMMISSION vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 (2 ), insbesondere auf Artikel 48, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Verordnung (EG) Nr. 609/2001 der Kommission vom 28. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 411/97 (3 ) geändert werden muss. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit ist es angebracht, die genannte Verordnung aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.(2) Mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wurde eine finanzielle Beihilfe eingeführt, die Erzeugerorganisationen gewährt werden kann, die gemäß bestimmten Vorschriften und unter Einhaltung bestimmter Grenzen einen Betriebsfonds einrichten. Artikel 16 der genannten Verordnung enthält Vorschriften für die Durchführung der operationellen Programme. Es sind die Durchführungsbestimmungen zu diesen Regelungen festzulegen.(3) Um die Bündelung des Angebots zu fördern und die Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der operationellen Programme zu erleichtern, sollte den Erzeugerorganisationen die Möglichkeit gegeben werden, die teilweise oder vollständige Durchführung von Maßnahmen im Rahmen ihres operationellen Programms einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen zu übertragen. Es sind jedoch spezifische Bestimmungen erforderlich, um Missbrauch oder Doppelfinanzierungen zu vermeiden.(4) Für eine einfache Handhabung der Regelung muss die vermarktete Erzeugung der Erzeugerorganisationen eindeutig definiert werden, und es ist festzulegen, welche Erzeugnisse in Betracht kommen und auf welcher Vermarktungsstufe der Wert der Erzeugung zu berechnen ist. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2002 (5 ), und der Verordnung (EG) Nr.2202/96 des Rates vom 2...
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