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DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften10. 10. 98 L 275/1

I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) BESCHLUSS Nr. 2179/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung ,,Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung' DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 3

Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2 ), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3 ), gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4 ), aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 29. Juni 1998 gebilligten gemeinsamen Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. März 1992 nahm die Kommission das Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung -- ,,Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung' -- (nachstehend ,,Programm' genannt) an.

(2) Das Europäische Parlament begrüßte in seiner Entschließung vom 17. November 1992 (5 ) die Leitlinien dieses Programms.

(3) In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 1992 billigte der Wirtschafts- und Sozialausschuß die Konzepte und Grundgedanken des Programms.

(4) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten billigten in ihrer Entschließung vom 1. Februar 1993 (6 ) die allgemeinen Ansätze und Konzepte des Programms.

(5) Für viele Maßnahmen und Aktionen des Programms ist ein Zeitrahmen vorgesehen, der sich bis zum Jahr 2000 erstreckt, wobei vorgesehen ist, daß das Programm vor Ende 1995 überprüft werden soll.

(6) Seit der Annahme des Programms sind eine Reihe von Entwicklungen zu verzeichnen, die im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung von Bedeutung sind, vor allem die Annahme der Agenda 21 als Ergebnis der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) und die Annahme des Weißbuches über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung durch die Kommission.

(7) Die Überprüfung sollte auch den Verpflichtungen und Schlußfolgerungen Rechnung tragen, die im Rahmen verschiedener internationaler Prozesse eingegangen bzw. angenommen wurden.

(8) Ziel der Politik der Gemeinschaft im Umweltbereich nach Artikel 130r des Vertrags ist unter anderem auch der Schutz der menschlichen Gesundheit.

(9) Die Erweiterung der Europäischen Union durch die drei neuen Mitgliedstaaten Österreich, Finnland und Schweden stellt neue Herausforderungen im Umweltbereich an die Union. Die Gemeinschaft hat sich verpflichtet, bestimmte Vorschriften ihres Umweltrechts bis zum Ende der Übergangsfrist gemäß der Akte über die Bedingungen des Beitritts von Österreich, Finnland...

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