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II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Juli 1999 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (IV/D-2/34.780 Virgin/British Airways) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1973) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/74/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags (1 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 3 und 15 Absatz 2, nach Kenntnisnahme der von Virgin Atlantic Airways Limited am 9. Juli 1993 eingelegten Beschwerde und der von Virgin Atlantic Airways am 9. Januar 1998 eingelegten ergänzenden Beschwerde, in denen die Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch British Airways geltend gemacht werden und die Kommission aufgefordert wird, diese Zuwiderhandlungen zu beenden, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 20. Dezember 1996 zur Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache, nach Anhörung der betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr.

99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2 ), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT A. DIE BETEILIGTEN PARTEIEN (1) Beim Beschwerdeführer Virgin Atlantic Airways Limited (Virgin) handelt es sich um ein in Privateigentum befindliches Unternehmen, das 1984 als Kapitalgesellschaft nach englischem Recht eingetragen wurde. Virgin betreibt die planmäßige Fluggastbeförderung auf einer Reihe internationaler Strecken zwischen London und den USA, Hongkong, Athen und Tokio. Ihr Hauptsitz befindet sich in West Sussex, England.

Im Jahre 1997 lag Virgin bei den Passagierkilometern im internationalen Linienflugverkehr weltweit an einundzwanzigster und bei den Passagierkilometern im planmäßigen internationalen Luftverkehr und im planmäßigen Inlandsflugverkehr zusammengenommen an einunddreißigster Stelle.

Per 31. Oktober 1994 (Ende des Geschäftsjahrs) erzielte Virgin einen Umsatz von 444 Mio. GBP. Ende 1997 waren bei Virgin 4 522 Mitarbeiter beschäftigt (3 ).

(2) Beim Antragsgegner British Airways Plc (BA) handelt es sich um ein in Privateigentum befindliches Unterneh(1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

(2 ) ABl. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (3 ) IATA World Air Transport Statistics No 42 WATS 4/98.

4.2.2000 L 30/1Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenDE

men, das als Kapitalgesellschaft nach englischem Recht eingetragen ist. BA entstand 1972 durch die Zusammenlegung der British Overseas Airways Corporation (1940 gegründet) und der British European Airways (1946 gegründet). BA wurde 1987 privatisiert.

BA ist die größte Fluggesellschaft im Vereinigten Königreich. Es betreibt eine große Zahl inländischer und internationaler Linien- und Charterluftverkehrsdienste. Sein Linienflugnetz umfaßt 15 Zielflughäfen innerhalb des Vereinigten Königreichs und 155 internationale Zielflughäfen in 72 Ländern. Im Jahre 1997 lag BA im Weltmaßstab bei den Passagierkilometern im planmäßigen internationalen Luftverkehr an erster und bei den Passagierkilometern im internationalen und inländischen Luftverkehr zusammengenommen an neunter Stelle (4 ).

Der konsolidierte Umsatz von BA belief sich per 31.

März 1998 (Ende des Geschäftsjahrs) auf 8,642

Mrd. GBP bei einem Reingewinn von 460 Mio. GBP. Per 31. März 1998 (Ende des Geschäftsjahrs) beschäftigte BA im Durchschnitt 60 675 Mitarbeiter (5 ).

B. DIE BESCHWERDEN (3) Am 9. Juli 1993 reichte Virgin eine Beschwerde gegen bestimmte Geschäftspraktiken der BA ein, die als Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85 und 86 (jetzt Artikel 81 und 82) EG-Vertrag dargestellt wurden.

Gegenstand der Beschwerde waren insbesondere drei Formen von Praktiken (Übersetzung):

a) das Angebot von Rabatten oder anderen Prämien für Kunden und Reisevermittler zu der ausdrücklichen bzw. stillschweigend vereinbarten Bedingung, daß sie sämtlichen oder den größten Teil ihres Flugbedarfs durch BA decken (Treuerabatte);

b) das Angebot von rückwirkend zahlbaren Rabatten in Abhängigkeit davon, daß Kunden und Reisevermittler einen hohen Anteil ihrer Aufträge mit BA abwikkeln (Zielrabatte);

c) das Angebot von Kurzstreckenflügen, Höherstufungen oder anderen Prämien zu symbolischen oder ohne Kosten unter der Bedingung, daß die Abnehmer Flugscheine für Langstreckenflüge erwerben (Prämien).

Nach Auffassung des Beschwerdeführers fungieren die vorstehend aufgeführten Rabattstrukturen, die Bestandteil von Vereinbarungen zwischen BA und Reisevermittlern und Unternehmenskunden sind, als eine Art Liefervertrag mit Ausschließlichkeitsbindung, der in den Anwen...

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