Amtsblatt der Europäischen Union, May 31, 2000 (Nbr. 1)
Serie L
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Id. vLex: VLEX-24580175

Inhalt
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften31.5.2000 L 130/1
I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 DES RATES vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 279, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183, gestützt auf den Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2 ), nach Stellungnahme des Rechnungshofes (3), in Erwägung nachstehender Gründe:(1) Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (4) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden (5). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.(2) Die Gemeinschaft muß über die in Artikel 2 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom vorgesehenen Eigenmittel unter den bestmöglichen Bedingungen verfügen.Deshalb sind die Modalitäten festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten die den Gemeinschaften zugewiesenen Eigenmittel der Kommission zur Verfügung stellen.(3) Die traditionellen Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind.Die Kommission hat diese Anpassung zu überwachen und gegebenenfalls Vorschläge zu unterbreiten.(4) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben die Entschließung vom 13. November 1991 zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften (6) angenommen.(5) Es ist notwendig, den Fetstellungsbegriff in bezug auf die Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 94/728/EG, Euratom zu definieren, sowie die Bedingungen, unter denen die Feststellungspflicht erfüllt ist, genauer festzulegen.(6) Im Fall der Eigenmittel aus Zuckerabgaben, bei denen die Übereinstimmung zwischen der Einbeziehung dieser Einnahmen und dem Haushaltsjahr einerseits sowie den Ausgaben für dasselbe Wirtschaftsjahr andererseits zu gewährleisten ist, ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten der Kommisison die Eigenmi...
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