Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits

Amtsblatt der Europäischen Union, September 01, 2006

Serie L
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Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits

INTERIMSABKOMMEN über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend ,,Gemeinschaft' genannt, einerseits und DIE REPUBLIK ALBANIEN, nachstehend ,,Albanien' genannt, andererseits -in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (nachstehend ,,Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen' genannt) ist am 12. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichnet worden.

(2) Mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wird angestrebt, auf der Basis der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Albanien ermöglichen, die bereits begründeten Beziehungen zur Europäischen Union weiter zu vertiefen und auszubauen.

(3) Die Entwicklung der Handelsbeziehungen muss durch Vertiefung und Erweiterung der Beziehungen gewährleistet werden, die insbesondere mit dem am 11. Mai 1992 unterzeichneten und am 4. Dezember 1992 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Albanien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit (nachstehend ,,Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit' genannt) begründet wurden.

(4) Zu diesem Zweck müssen die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens so bald wie möglich durch ein Interimsabkommen in Kraft gesetzt werden.

(5) Einige Bestimmungen des Protokolls Nr. 5 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, die den Straßentransitverkehr betreffen, stehen unmittelbar mit dem freien Warenverkehr in Zusammenhang und sollten daher in dieses Interimsabkommen einbezogen werden.

(6) Es muss gewährleistet werden, dass der mit dem Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingesetzte Gemischte Ausschuss bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und bis zur Einsetzung des Stabilitäts- und Assoziationsrats die Befugnisse wahrnehmen kann, die dem Stabilitäts- und Assoziationsrat und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen übertragen werden und die für die Anwendung dieses Interimsabkommens erforderlich sind -HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

-- Ursula PLASSNIK,

Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, amtierende Präsidentin des Rates der Europäischen Union -- Olli REHN, für die Erweiterung zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission L 239/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union 1.9.2006

ALBANIEN:

-- Sali BERISHA,

Ministerpräsident DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Artikel 1 (SAA Artikel 2) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innenund der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestandteile dieses Abkommens.

Artikel 2 (SAA Artikel 7) Dieses Abkommen und die Art und Weise seiner Durchführung sind in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des GATT 1994, vereinbar.

TITEL II FREIER WARENVERKEHR Artikel 3 (SAA Artikel 16) (1) Während eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Albanien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone.

Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.

(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.

(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt wird.

(4) Die nach Maßgabe dieses Abkommens berechneten gesenkten Zollsätze, die von Albanien anzuwenden sind, werden nach den üblichen arithmetischen Regeln auf ganze Zahlen gerundet.

Daher werden alle Zahlen, bei denen 50 oder weniger nach dem Komma steht, auf die nächst niedrigere ganze Zahl abgerunde...

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