Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG): Eine Reform Mit Weitreichenden Änderungen?

Das neue Investmentsteuerreformgesetz ist da. Mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt ist es mit Wirkung ab 27. Juli 2016 in Kraft getreten. Das neue Gesetz sieht u.a. ein grundlegend reformiertes Besteuerungssystem von Investmentfonds und deren Anleger vor. Mit dieser Reform fällt ein wesentlicher Aufgabenbereich der Fondsadministrationen am Luxemburger Standort weg. Was sind die zu erwartenden Reaktionen und welcher Handlungsbedarf ist jetzt gefordert?

Ausgangslage

Mit der Reform der deutschen Investmentbesteuerung sollen u.a. EU-rechtliche Risiken ausgeräumt, einzelne Steuersparmodelle verhindert und Systemfehler des geltenden Rechts korrigiert werden. Die Aufgabe war daher, ein grundlegend reformiertes Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds zu schaffen.

Verringerung der Komplexität und des administrativen Aufwandes

Das zurzeit noch geltende Transparenzprinzip mit all seinen Reporting Anforderungen wird zukünftig für Publikumsfonds obsolet. Zukünftig sollen nur noch die folgenden vier Angaben für den Anleger notwendig sein:

Höhe der Ausschüttung, Wert des Fondsanteils am Jahresanfang, Wert des Fondsanteils am Jahresende, Handelt es sich um einen Aktienfonds, einen Mischfonds, einen Immobilienfonds oder um einen sonstigen Fonds? Aus Anlegersicht ist diese Reduzierung durchaus zu begrüßen und kann als Meilenstein der Fondsbesteuerung in Deutschland gewertet werden. Für die Fondsbranche und insbesondere für die Fondsadministrationen und deren IT-Experten stehen jedoch turbulente Zeiten vor der Tür. Bis zur erstmaligen Anwendung im Jahr 2018 müssen die alten Systeme auf die Anforderungen des neuen Gesetzes umgestellt sein. Damit verbunden ist:

Die Einführung eines neuen intransparenten" Besteuerungssystem für Investmentfonds Die (beschränkte)- Körperschaftsteuerpflicht für Fonds in Deutschland Die Beibehaltung eines (abgewandelten) transparenten Besteuerungssystems für Spezial-Investmentfonds. Der Übergang zum neuen Besteuerungssystem erfolgt durch Fiktion eines Geschäftsjahresendes zum 31.12.2017. Auf diesen Tag sind letztmalig die Besteuerungsgrundlagen nach §5 InvStG sowie die täglichen Steuerkennzahlen zu ermitteln und bekannt zu machen. Für Fonds mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr auf den 31.12.2017 zu bilden. Die Veröffentlichungsfrist der §5 Angaben für diese Fonds verlängert sich bis zum 31.12.2018.

Das neue Besteuerungssystem im Kurzüberblick

Fondsebene:

Zukünftig werden...

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