Amtsblatt der Europäischen Union, October 23, 2001 (Nbr. 65)
Serie L
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http://vlex.com/vid/zeitungen-grafischen-maschinegeschriebene-24589492
Id. vLex: VLEX-24589492
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne
ABSCHNITT XI SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS Anmerkungen 1. Zu Abschnitt XI gehören nicht:
1. a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0503);1. b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filtertücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911;1. c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14;1. d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Position 6812 oder 6813;1. e) Waren der Position 3005 oder 3006 (z. B. Watte, Mull, Binden und ähnliche Waren zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken, steriles chirurgisches Nahtmaterial); Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306;1. f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704;1. g) Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Str...
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