Ausgew'hlte Gesetzliche Neuerungen Ab Januar 2024
Published date | 04 April 2024 |
Law Firm | Staiger Attorneys at Law |
Author | Staiger Attorneys At Law |
Reform AHV 21
Per 1. Januar 2024 trat die von Volk und St'nde angenommene Reform zur Stabilisierung der AHV in Kraft. Die Reform beinhaltet sowohl die 'nderung des AHV-Gesetzes als auch den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erh'hung der Mehrwertsteuer. Mit Inkrafttreten der Reform wird das Renteneintrittsalter von Frauen und M'nnern vereinheitlicht. Das Referenzalter (früher 'ordentliches Rentenalter') der Frauen wird schrittweise von 64 auf 65 Jahre erh'ht. Ab 2025 wird das Referenzalter j'hrlich um drei Monate erh'ht, womit ab 2028 die Vereinheitlichung abgeschlossen sein wird. Für Frauen mit Jahrgang 1961 gilt somit das Referenzalter 64 und drei Monate, für Jahrgang 1962 gilt 64 und 6 Monate, bis letztendlich für alle Frauen ab Jahrgang 1964 das Referenzalter 65 massgebend ist. Das Gesetz sieht für die Übergangsgeneration mit den Jahrg'ngen 1961 bis 1969 Ausgleichsmassnahmen vor.
Zus'tzlich führt die AHV 21 Reform eine flexiblere Gestaltungsm'glichkeit der Pensionierung ein. Wer sich bis anhin frühzeitig pensionieren lassen wollte, konnte die Altersrente nur entweder ein Jahr oder zwei Jahre im Voraus beziehen. Neu kann die Rente im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden. Damit ist nun ein monatsweiser Vorbezug oder Aufschub m'glich, was den schrittweisen Übergang in die Pensionierung erleichtern soll. Ebenfalls im Gegensatz zu früher kann neu auch nur ein Teil der Rente bezogen werden. Die Mindestgr'sse für den Teilvorbezug liegt bei 20 %, der maximale Anteil bei 80 %. Der Rest wird aufgeschoben.
Des Weiteren bietet die Gesetzes'nderung neu die M'glichkeit, für Personen, die nach dem Referenzalter weiterarbeiten und Beitr'ge bezahlen, die Altersrente zu verbessern. Die nach dem Referenzalter einbezahlten AHV-Beitr'ge werden nun, anders als vor der Revision, ebenfalls berücksichtigt, wodurch Beitragslücken geschlossen werden k'nnen.
Die AHV 21 Reform beinhaltet zur Beseitigung des Defizits des Rentensystems einen Bundesbeschluss zur Erh'hung der Mehrwertsteuer. Der Standardsteuersatz wurde von 7.7% auf 8.1% erh'ht, der reduzierte Steuersatz für Lebensmittel und Bücher von 2.5% auf 2.6% und der Sondersatz für Beherbergung von 3.7% auf 3.8%. Der zeitlich anwendbare Zinssatz bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Somit bleiben die alten Zinss'tze für Leistungen anwendbar, welche vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, und zwar unabh'ngig davon, ob die diesbezüglichen...
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